Versandhandelsregelung Neu

Ab 01.07.2021 treten in der EU neue Bestimmungen für ...

Ab 01.07.2021 treten in der EU neue Bestimmungen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel in Kraft, womit Lieferungen von Waren an Privatkunden in den EU-Binnenmarkt ab diesem Tag in jenem EU-Land steuerpflichtig sind, in das die Ware versandt wird.

Somit müssten sich die Unternehmen in sämtlichen EU-­Mitgliedstaaten steuerlich registrieren, in denen sie an Private liefern. Um dies zu vermeiden, wird als Vereinfachung ein Sonderverfahren für die Meldung und Abfuhr der EU-Umsatzsteuern eingeführt: das sogenannte EU-One-Stop-Shop-System (EU-OSS). Dieses ermöglicht, dass man die EU-Umsatzsteuern über das österreichische Finanzamt erklären und abführen kann. Das österreichische Finanzamt leitet dann diese EU-Umsatzsteuern dem entsprechenden Zielland weiter.

Was ist zu tun?

Bitte überprüfen Sie, ob Sie im vergangenen oder im laufenden Jahr mehr als € 10.000 an Umsätzen mit Nicht-Unternehmern (Privatpersonen) in der EU erzielt haben. Wenn dies nicht der Fall ist, unterliegen diese Umsatze der österreichischen Umsatzsteuer und sind daher wie ein Inlandsumsatz zu behandeln.

Wenn ja, sind folgende Vorkehrungen umgehend zu treffen:

  • Ausstellung der Rechnungen mit ausländischem Umsatzsteuersatz

Auf den Rechnungen ist ab 01.07.2021 der jeweilige Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag des EU-Binnenmarktlandes anzuführen, der somit zu einem Bruttobetrag des jeweilige EU-Binnenmarktlandes führt. Falls Rechnungen mittels IT-Systemen erstellt werden, sind die IT-Systeme anzupassen.

Die in den einzelnen EU­-Mitgliedstaaten anzuwendenden Umsatzsteuersätze sind in der unverbindlichen Datenbank von EU­-OSS zu entnehmen.

  • Anmeldung zum EU-OSS über Finanzonline

Für das EU-OSS muss sich das Unternehmen über FinanzOnline anmelden. Wenn das Sonderverfahren z.B. im 1. Quartal 2022 angewendet werden soll, so muss diese Anmeldung bis spätestens 31. Dezember 2021 erfolgen.

  • Quartalsweise Abgabe der EU-OSS Erklärung

Ab Anmeldung zum EU-OSS sind quartalsweise Erklärungen abzugeben, ähnlich wie die Umsatzsteuervoranmeldung. Die Frist dafür endet am Monatsletzten des auf das Quartalsende folgenden Monats (Achtung: abweichende Frist zur UVA). Auch wenn in einem Quartal keine EU-Umsätze erzielt werden, ist eine Erklärung abzugeben (Nullmeldung).

  • Achtung: Verlängerte Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren

Für EU-Umsätze, die über das EU-OSS gemeldet werden, gilt eine verlängerte Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Die Aufzeichnungen der EU-OSS-Umsätze sind umfangreicher als die üblichen Umsatz-Aufzeichnungen. Sie müssen die folgenden Informationen enthalten:

-> Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert oder in dem die Dienstleistungen erbracht werden;

-> Die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände oder die Art der erbrachten Dienstleistung;

-> Datum der Lieferung oder der Dienstleistungserbringung;

-> Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

-> Jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;

-> Anzuwendender Mehrwertsteuersatz;

-> Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

-> Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;

-> Alle vor Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen;

-> Falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

-> Bei Lieferungen: die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt und endet; bei Dienstleistungen: die Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

-> Nachweise über Rücksendungen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anwendbaren Steuersatzes.

  • Hinweis für Kleinunternehmer

Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsatz < 35.000,00 Euro jährlich) gilt nur in Österreich! Selbst wenn Sie in Österreich als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen müssen, kann es sein, dass Sie im EU-Binnenmarkt auf Grund der neuen EU-OSS-Regelung umsatzsteuerpflichtig werden – nämlich dann, wenn die EU-Umsätze die 10.000-Euro-Grenze übersteigen. Die Änderungen im EU-Versandhandel betreffen dann auch Sie.

Diese Information bietet aktuelle Hinweise, für deren Inhalt trotz gewissenhafter Erstellung, schon wegen der Kürze der Darstellung, keine Haftung übernommen werden kann. Bezüglich der Anwendbarkeit auf spezifische Einzelfälle sollte in jedem Fall fachkundiger Rat von unseren Sachbearbeitern eingeholt werden.