Verlängerung Corona-Beihilfen

Aufgrund des neuerlichen Lockdowns ab 22.11.2021 hat die Bundesregierung eine Verlängerung der Corona-Hilfsmaßnahmen für Betriebe zugesagt. Bei ...

Aufgrund des neuerlichen Lockdowns ab 22.11.2021 hat die Bundesregierung eine Verlängerung der Corona-Hilfsmaßnahmen für Betriebe zugesagt. Bei Verstößen gegen die neuen Vorgaben (zB 2-G-Kontrollen) drohen nicht nur Verwaltungsstrafen, sondern es müssen auch bezogene Wirtschaftshilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Wir dürfen Ihnen nun folgenden kurzen Überblick geben:

Ausfallsbonus (III)

  • mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
  • Ersatzrate: 10-40 % des Umsatzrückgangs, je nach Kostenstruktur der Branche
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Beantragung: ab 10.12.2021

Verlustersatz neu

  • mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
  • Ersatzrate: 70-90 % des Verlustes
  • Zeitraum: Jänner bis März 2022
  • Beantragung: Anfang 2022

Härtefallfonds neu

  • für Ein-Personen und Kleinstunternehmer
  • mind. 40 % Umsatzrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden
  • Ersatzrate: 80 % zuzüglich 100 € des Nettoeinkommensentgangs
  • Maximaler Betrag 2.000 €, Mindestbetrag 600 €
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022

Weitere Maßnahmen, die verlängert werden:

  • NPO-Fonds (für gemeinnützige Organisationen)
  • Künstler-SVS (Überbrückungsfinanzierung)
  • KSVF (Künstlersozialversicherungs-Fonds)
  • Corona-Kurzarbeit (siehe gesonderte Klienteninformation)

Gerne überprüfen wir für Sie, welche Corona-Wirtschaftshilfen von Ihnen in Anspruch genommen werden können.

Diese Information bietet aktuelle Hinweise, für deren Inhalt trotz gewissenhafter Erstellung, schon wegen der Kürze der Darstellung, keine Haftung übernommen werden kann. Bezüglich der Anwendbarkeit auf spezifische Einzelfälle sollte in jedem Fall fachkundiger Rat von unseren Sachbearbeitern eingeholt werden.