Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen

für November und Dezember 2020

Gewährt wird der Umsatzersatz jenen Unternehmen, die aufgrund einer Zusammenarbeit mit direkt vom Lockdown betroffenen Branchen (z.B. Gastronomie, Hotellerie) im November und/oder Dezember 2020 einen Umsatzrückgang, in Relation zu November und/oder Dezember 2019, erlitten haben.

Voraussetzungen für die Gewährung des Umsatzersatzes für indirekt betroffene Unternehmen sind:

    1. mindestens 50% Umsatzzusammenhang mit Unternehmen, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind und

    2. im Betrachtungszeitraum mindestens 40% Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachweisen können.

Ab einer Fördersumme von 5.000 Euro, bei Anspruchsberechtigung für November und Dezember, müssen diese Angaben von einem Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Diese Grenze verringert sich bei einem kürzeren Anspruchszeitraum.

Die Höhe des jeweiligen Umsatzersatzes hängt von der Branche des Antragstellers ab, die vereinfachend in vier Kategorien eingeteilt ist:

Branche Umsatzersatz November Umsatzersatz Dezember
A 80 % 50 %
B 60 % 37,5 %
C 40 % 25 %
  20 % 12,5 %

Die Branchenkategorisierung legen wir Ihnen hier bei, damit Sie sehen können, welcher Ersatz Ihnen allenfalls zusteht.

Die Kündigung von Mitarbeitern ist für die Beantragung eines Umsatzersatzes für indirekt betroffene Unternehmen schädlich.

In einem mit 16. Februar 2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage des in Anspruch genommenen Umsatzersatzes entspricht, dürfen gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern keine Kündigungen ausgesprochen werden.

Wenn Sie für den gesamten Zeitraum (November und Dezember 2020) den Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen beantragen, dürfen Sie ab dem 16.02.2021 für zwei Monate keine Kündigung aussprechen.

Einvernehmliche Lösungen, Entlassungen, Auflösungen während der Probezeit oder Kündigungen durch den Dienstnehmer sind jedoch unschädlich.

Aufgrund der europäischen Beihilfenregeln beträgt die maximale Auszahlungssumme 800.000 Euro, die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 Euro, in Einzelfällen 2.300 Euro.

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie davon betroffen sind, damit wir die Beantragung vorbereiten können.

Diese Information bietet aktuelle Hinweise, für deren Inhalt trotz gewissenhafter Erstellung, schon wegen der Kürze der Darstellung, keine Haftung übernommen werden kann. Bezüglich der Anwendbarkeit auf spezifische Einzelfälle sollte in jedem Fall fachkundiger Rat von unseren Sachbearbeitern eingeholt werden;