Überschusseinspeisung: Steuerliche Beurteilung und Förderaktionen von Photovoltaikanlagen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde eine Steuerbefreiung für Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen beschlossen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Bei der Überschusseinspeisung wird der Anteil am erzeugten Strom, der den Eigenbedarf übersteigt, in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft.

Einkommensteuer

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Ausgaben sind in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, Betriebsausgaben.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde eine Steuerbefreiung für Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen beschlossen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Umsatzsteuer

Sämtliche Stromlieferungen (Stromverkauf) an Energieversorgungsunternehmen sind grundsätzlich umsatzsteuerbar und idR steuerpflichtig, da durch die Überschusseinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit begründet wird. Besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgungsunternehmens im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms geht die Steuerschuld auf das Energieversorgungsunternehmen als Leistungsempfänger über (Reverse Charge), wobei der PV-Anlagen-Betreiber für die Steuer haftet.

Grundsätzlich steht ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage (wie Wartungsanlage und Betriebskosten) zu, wenn die Anlage zu mindestens 10 % der unternehmerischen Tätigkeit dient. Hinsichtlich einer eventuellen privaten Verwendung fällt im entsprechenden Ausmaß ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch an. 

Sollte der Privatsphäre zuzurechnende erzeugte Stromanteil überwiegen, ist auch der Verkauf des Stroms als nicht steuerbar anzusehen und keine Umsatzsteuer abzuführen. 

Überwiegt die unternehmerische Nutzung (Überschusseinspeisung, eigene Nutzung für einen Gewerbebetrieb), richtet sich der Vorsteuerabzug insoweit nach dieser Nutzung. Eine Aufteilung der Vorsteuern hat – soweit messbar – nach dem tatsächlichen Stromverbrauch, allenfalls nach dem geschätzten Stromverbrauch zu erfolgen. Ob die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerbefreiung (zB Kleinunternehmerreglung) gegeben sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

Elektrizitätsabgabe

Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

  • die Lieferung von elektrischer Energie
  • der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen
  • der Verbrauch von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie (außer nach Jungholz und Mittelberg)

Ausnahmen von der Besteuerung

Nicht besteuert werden

  • elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas oder Mineralöl verwendet wird
  • elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird
  • die für den Eigenbedarf erzeugte elektrische Energie von Elektrizitätserzeugern (Privatpersonen oder Unternehmen) bis max. 5.000 kWh pro Jahr (Freigrenze)
  • selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern (Privatpersonen oder Unternehmen, einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugeranlagen sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
  • aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom, soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betreib von Schienenfahrzeugen verwendet wird.

Hinweis:

Die Steuerbefreiung für selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern, einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugeranlagen sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ist vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher beihilfenrechtlicher Verpflichtungen seit dem 1.7.2022 anwendbar.
Bis zum 1.7.2022 war die Eigenstrombefreiung für elektrischen Strom aus erneuerbaren Energien – mit Ausnahme von Photovoltaik – auf 25.000 kWh pro Jahr begrenzt; für Eigenstrom aus Photovoltaik gilt bereits seit 1.1.2020 eine mengenmäßig unbeschränkte Befreiung.

Förderungen

Um einen Förderantrag stellen zu können, müssen dem Antrag verschiedene Unterlagen über entsprechende Upload-Felder im Antragssystem beigefügt werden. Dazu gehört u.a. ein gültiger Nachweis über den Netzzugang (Netzzusage) in schriftlicher Form.

Privatpersonen können den Förderantrag auch nach Beginn der Arbeiten stellen. Vor der Inbetriebnahme der Anlage muss aber ein erster, vollständiger Förderantrag gestellt werden. Eine Förderzusage ist für die Inbetriebnahme jedoch nicht erforderlich.

Für die Investitionsförderung für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher gelten im vierten Fördercall vom  9. Oktober 2023 bis 23. Oktober 2023 (Kategorien A bis D) folgende Fördersätze:

Kategorie A: 285 Euro pro kWp

Kategorie B: 250 Euro pro kWp

Kategorie C: 160 Euro/kWp (maximal)

Kategorie D: 140 Euro/kWp (maximal)

Speicher: 200 Euro pro kWp (maximal 50 kWh Nettokapazität förderfähig)

Alles zum Ablauf der individuellen Antragsstellung finden Sie unter: https://www.oem-ag.at/de/foerderung/