Teuerungsprämie (2022 und 2023)

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), können bis zu € 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei (§ 124b Z 408 EStG) gezahlt werden. Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer).

Allerdings sind drei Einschränkungen zu beachten:

  1. Die Abgabenfreiheit bis € 2.000,00 pro Jahr gilt für jede freiwillige Teuerungsprämie; dies unabhängig von Beschäftigungsausmaß.

Zusätzlich bis € 1.000,00 pro Jahr (somit in Summe € 3.000,00 pro Jahr) nur dann, wenn

             a) ein Kollektivvertrag verpflichtende Teuerungsabgeltungen vorsieht,

             b) eine Betriebsvereinbarung aufgrund einer Kollektivvertragsermächtigung Teuerungsabgeltungen vorsieht oder

             c) Teuerungsabgeltungen an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte, abgegrenzte Arbeitnehmergruppen bezahlt werden.

      2. Der abgabenfreie Maximalbetrag (€ 3.000,00) gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für Teuerungsprämien und Gewinnbeteiligungen                      gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG.

      3. Es darf sich um keine Bezugsumwandlung handeln (also z.B. Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahres-                  prämie.

  • Die Teuerungsprämie muss dabei nicht in einem Betrag ausbezahlt werden, sondern kann auch über monatliche Zahlungen aufgeteilt werden ohne dass die Abgabenfreiheit  verloren geht.

Diese Information bietet aktuelle Hinweise, für deren Inhalt trotz gewissenhafter Erstellung, schon wegen der Kürze der Darstellung, keine Haftung übernommen werden kann. Bezüglich der Anwendbarkeit auf spezifische Einzelfälle sollte in jedem Fall fachkundiger Rat von unseren Sachbearbeitern eingeholt werden.