Senkung des Dienstgeberbeitrags ab 2023

Durch das gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket Teil II wird die Möglichkeit geschaffen, den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) in den Kalenderjahren 2023 und 2024 von 3,9 % auf 3,7 % zu reduzieren.

Voraussetzung für die Senkung des Dienstgeberbeitrags

Voraussetzung für diese Senkung des Dienstgeberbeitrags von 3,9 % auf 3,7 % ist nur, dass die Reduktion ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Als lohngestaltende Vorschrift zählt laut einer offiziellen Information des BMWA (in Abstimmung mit dem BMF und dem BKA) auch ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen anzulegen und aufzubewahren ist.

Um die Inanspruchnahme der DB-Beitragsreduktion für Sie so einfach und angenehm wie möglich zu gestalten, übermitteln wir Ihnen beiliegend ein Muster für diesen betriebsinternen Aktenvermerk. Wenn Sie diese Möglichkeit zur Lohnnebenkostensenkung nutzen möchten, ersuchen wir Sie,

  • im beiliegenden Aktenvermerk die Firmenbezeichnung samt Firmenadresse sowie Ort und Datum einzutragen,
  • den Aktenvermerk von der Geschäftsleitung oder einer anderen für das Unternehmen vertretungsbefugten Person (z.B. Prokurist/in)  unterschreiben zu lassen,
  • das Original des Aktenvermerks im Betrieb für allfällige Kontrollen aufzubewahren und uns ehestmöglich – jedenfalls aber vor dem 01.01.2023 – eine Kopie bzw. einen Scan des Dokuments per E-Mail zu übermitteln.

Sobald Sie uns ein unterfertigtes Exemplar des Aktenvermerks (Kopie bzw. Scan) zukommen lassen, können wir für Ihr Unternehmen den reduzierten DB-Beitragssatz von 3,7 % in der Gehalts- und Lohnverrechnung ab 01.01.2023 anwenden. Weitere Voraussetzungen sind für diese Möglichkeit der Kosteneinsparung nicht nötig.