Neuerungen zur NoVA

treten ab 1. Juli 2021 in Kraft

m Zuge der ökosozialen Steuerreform der Regierung treten ab 01.07.2021 folgende Neuerungen in Kraft:

    • Ausweitung des NoVA-Anwendungsbereiches auf alle Kraftfahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bis 3.500 kg, damit auch auf Kastenwagen, Pritschenwagen (Pick-up) und Kleintransporter

    • Anhebung des Höchststeuersatzes für PKW von 32 % auf 50 %

    • Senkung des Grenzwertes (Malusgrenzwert), ab dem der NoVA ein Malus hinzuzurechnen ist, von 275 g/km auf 200 g/km.

Diese Neuerungen lassen sich anhand der folgenden Beispiele darstellen:

 CO2BMGLNoVA in €    
   bis 06/21ab
07/21
202220232024
PKW/Kombi       
Skoda Oktavia 150 PS TSI ACT13421.8005225227409581.176
VW T-Roc 1,5 TSI ACT Design15322.4001.4421.4421.6661.8902.114
Audi Q5 45 TDI Quattro21739.1007.8618.71110.17211.93313.994
Porsche Macan22953.00011.84013.29015.01017.03019.350
Klein-LKW       
Ford Transit EK u. 1 t Nu21131.50002.4852.8003.1153.670
Fiat Ducato 2,3 u. 1,5 t Nu21334.50003.1003.4453.7904.535
VW Crafter u. 1,5 t Nu25737.50006.6007.9159.53011.445

Unsere Handlungsempfehlung für Sie lautet daher:

Wenn Sie überlegen, einen großen SUV oder einen Klein-LKW anzuschaffen, kann ein Vorziehen dieser Investition sinnvoll sein, um von der niedrigeren NoVA-Belastung vor dem 1. Juli 2021 zu profitieren. Beachten Sie hierbei, dass für das Fahrzeug ein unwiderruflicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen UND eine Lieferung des Fahrzeuges an den Kunden bis zum 31. Oktober 2021 erfolgen muss, um die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslange anwenden zu können. In diesem Fall besteht zB für einen Klein-LKW (N1) noch keine NoVA-Pflicht.

Diese Information bietet aktuelle Hinweise, für deren Inhalt trotz gewissenhafter Erstellung, schon wegen der Kürze der Darstellung, keine Haftung übernommen werden kann. Bezüglich der Anwendbarkeit auf spezifische Einzelfälle sollte in jedem Fall fachkundiger Rat von unseren Sachbearbeitern eingeholt werden;