Die nachfolgenden Regelungen zur Phase 5 betreffen nur jene Kurzarbeitsprojekte im Betrieb, die ab bzw nach dem 01.07.2021 erstmalig begonnen haben oder mit bzw nach diesem Tag verlängert wurden; im Zuge des neuerlichen Lockdowns wurde die Geltung dieser Regelungen nun bis 31.03.2022 verlängert.
Beachte:
- Erstmaliger Beginn Kurzarbeit/Verlängerung am 01.04.2021 ⇒ Regelungen Phase 4
- Erstmaliger Beginn Kurzarbeit/Verlängerung am 01.10.2020 ⇒ Regelungen Phase 3
- Erstmaliger Beginn Kurzarbeit/Verlängerung zwischen 31.05.2020 und 30.09.2020 ⇒ Phase 2
- Erstmaliger Beginn Kurzarbeit/Verlängerung zwischen März 2020 und 31.05.2020 ⇒ Phase 1
Förderberechtigte | Besonders betroffene Unternehmen, das sind:
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Arbeitszeitausfall | 70 % , in Sonderfällen auch bis zu 90 % möglich. Für Unternehmen mit laufender Kurzarbeit kann en Änderungsbegehren zur Erhöhung der Ausfallsstunden auf über 50 % eingebracht werden. |
Förderhöhe | 100 % |
Förderdauer | Die Maßnahmen wurden nun bis 31.03.2022 verlängert. Kurzarbeit ist maximal für 24 Monate insgesamt möglich. |
Verfahren | Vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen können mit 22.11.2021 die Kurzarbeit beginnen und drei Wochen rückwirkend den Antrag beim AMS stellen; dafür ist keine Bestätigung des Steuerberaters für die Beilage 1 notwendig. |
Sonstige Neuerungen |
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Diese Information bietet aktuelle Hinweise, für deren Inhalt trotz gewissenhafter Erstellung, schon wegen der Kürze der Darstellung, keine Haftung übernommen werden kann. Bezüglich der Anwendbarkeit auf spezifische Einzelfälle sollte in jedem Fall fachkundiger Rat von unseren Sachbearbeitern eingeholt werden.