Stundung und Ratenzahlungsmodell

Wurde seit Beginn der Corona-Krise bereits eine Stundung der Abgabenschulden bewilligt, so wird diese automatisch bis zum 31.03.2021 zinsfrei verlängert.

Somit ist in diesem Fall kein weiteres Stundungsansuchen zu stellen.

Durch das Covid-19-Ratenzahlungsmodell besteht die Möglichkeit, dass bis zum 31. März 2021 entstandene und gestundete Abgabenschulden mittels Ratenzahlung beglichen werden können. Dies erfolgt anhand eines Zwei-Phasen-Modells:

In der ersten Phase von 01. April 2021 bis 30. Juni 2022 müssen 40 % der Abgabenrückstände anhand von angemessenen Raten zurückbezahlt werden.
Unter der Voraussetzung, dass in der ersten Phase 40 % der Abgabenrückstände bezahlt wurden und kein Terminverlust eingetreten ist, kann in der zweiten Phase von 01. Juli 2022 bis 31. März 2024 die restliche Verbindlichkeit durch Raten beglichen werden.
Je höher der Betrag der Abgabenschulden und je länger die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung in der zweiten Phase, desto höher sind die Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise.

Für das Covid-19-Ratenzahlungsmodell gilt:

Für Stundungen bis zum 31. März 2021 fallen keine Stundungszinsen an, danach beträgt der Stundungszinssatz bis zum 31. März 2024 derzeitig 1,38 % (2 % über dem Basiszinssatz).

Diese Information bietet aktuelle Hinweise, für deren Inhalt trotz gewissenhafter Erstellung, schon wegen der Kürze der Darstellung, keine Haftung übernommen werden kann. Bezüglich der Anwendbarkeit auf spezifische Einzelfälle sollte in jedem Fall fachkundiger Rat von unseren Sachbearbeitern eingeholt werden.