Energiekostenzuschuss 2022

Die Bundesregierung hat beschlossen, die erhöhten Energiepreise durch einen Energiekostenzuschuss abzufedern.

Dafür ist vom 07.11.2022 bis 28.11.2022 eine Voranmeldung für Unternehmen im Fördermanager des aws Austria Wirtschaftsservice möglich. Diese Voranmeldung ist für die spätere Antragstellung des Energiekostenzuschusses verpflichtend.

Welche Energiekosten werden gefördert?

Gefördert werden Mehrkosten bestimmter Energieträger im Zeitraum 01.02.2022 bis 30.09.2022

Darunter fallen: 

  • Erdgas
  • Strom
  • Treibstoffe (nur in Basis Stufe 1)

Wer wird gefördert?

Gefördert werden energieintensive Unternehmen.

Welche Unternehmen werden gefördert?

Gefördert werden Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich, die gewerblich oder industriell tätig sind sowie gemeinnützige Körperschaften mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG und der unternehmerische Bereich von gemeinnützigen Vereinen. Nicht förderungsfähige Unternehmen sind u.A. energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. 

Wann liegt Energieintensivität vor?

Das Vorliegen der Energieintensität als Voraussetzung ist alternativ wie folgt nachzuweisen:

  • Die jährlichen Energiekosten für Strom, Gas, Kohle, Koks, Pellets, Heizöl etc im Unternehmen betragen mindestens 3 % des Produktionswertes. Der Produktionswert errechnet sich dabei als Differenzbetrag aus Umsatzerlösen abzüglich damit verbundener Einkäufe von Waren und Dienstleistungen samt deren Bestandsveränderungen.
  • Die nationalen Energiesteuern des Unternehmens (Erdgasabgabe, Elektrizitätsabgabe, Mineralölsteuer) betragen mindestens 0,5 % des Mehrwertes. Als Mehrwert gilt der gemäß Umsatzsteuerrecht steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten umsatzsteuerbaren Ankaufs einschließlich der Einfuhren. Diese alternative Berechnung ist für Förderungen in Basis Stufe 1 nicht anwendbar.

Die Feststellung der Energieintensität folgt auf Grundlage des Jahresabschlusses 2021 bzw. wenn dieser noch nicht verfügbar ist, des letzten verfügbaren Jahresabschlusses, bei Einnahmen-/Ausgabenrechnungen mit einer vereinfachten Berechnung, die allerdings zur Zeit noch nicht bekannt ist.
Alternativ kann bei Basis Stufe 1 auch mit den Werten aus dem Zeitraum 01.02.2022 bis 30.09.2022 gerechnet werden.
Die Feststellung der Energieintensität ist durch einen Bilanzbuchhalter, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Welche Förderstufen gibt es?

Es gibt 4 Förderstufen:

Basis Stufe 1 - Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal € 400.000,00:
In Basis Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten (zur Zeit noch nicht bekannt). Jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 wird mit 30 % gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können) und beträgt pro Unternehmen maximal € 400.000,00.
Der Zuschuss muss € 2.000,00 übersteigen. Dies bedeutet, dass die Energiemehrkosten im Zeitraum 02/022 bis 09/2022 mindestens € 6.667,00 betragen müssen.
Treibstoffe sind nur in Stufe 1 förderbar.

Stufe 2 - Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal € 2 Mio:
Voraussetzung für den Zuschuss in Stufe 2 ist mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt € 2 Mio. pro Unternehmen. Treibstoffe werden ab dieser Stufe nicht mehr gefördert.

Stufe 3 - Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal € 25 Mio:
Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen können. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu € 25 Mio.

Stufe 4 -  Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal € 50 Mio:
In Stufe 4 werden nur besonders betroffene Branchen Sektoren nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu € 50 Mio. möglich.

Erleichterungen für Unternehmen mit Umsätzen unter € 700.000,00
Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen mit maximal € 700.000,00 Umsatz sindvon der Regelung „energieintensives Unternehmen“ ausgenommen und müssen das Kriterium „energieintensiv“ nicht erfüllen.
Das bedeutet, es entfällt die Einstiegsvoraussetzung, dass die Energiekosten mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen müssen.
Für diese Unternehmen ist nur die Basis Stufe 1 anwendbar. Der Zuschuss muss somit € 2.000,00 übersteigen. Dies bedeutet, dass die Energiemehrkosten im Zeitraum 02/022 bis 09/2022 mindestens € 6.667,00 betragen müssen.

Pauschalförderungsmodell
Laut neuesten Informationen ist in Ergänzung zum Energiekostenzuschuss Basis Stufe 1 ein Pauschalförderungsmodell in Ausarbeitung. Dieses soll auch Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum Februar bis September 2022 nicht mehr als € 6.667,00 ausmachen (und daher unter die Mindestgrenze von € 2.000,00 Zuschussbetrag fallen), ermöglichen, einen Zuschuss zu beantragen.
Es handelt sich dabei um eine ergänzende Maßnahme – eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss ist daher für die betroffenen Unternehmen nicht erforderlich.
 

Wie ist der Ablauf für den Energiekostenzuschuss geregelt?

1.  Voranmeldung

Die verpflichtende Voranmeldung für den Zuschuss ist vom 07.11.2022 bis 28.11.2022 online über den aws Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at/#/) erforderlich.
In diesem ersten Schritt müssen nur einige wenige Daten zum Unternehmen übermittelt werden:

  • Information zum Förderungswerber (Firmenname, Rechtsform, gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl bei unternehmerisch tätigen Vereinen)
  • Angabe, ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses € 700.000,00 überschritten hat, wenn ja, dann Angabe, ob es sich um ein energieintensives Unternehmen handelt (mit Erklärung dazu)
  • Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person im antragstellenden Unternehmen die für den Antragsprozess maßgebliche E-Mail-Adresse (hier können auch zwei Kontaktpersonen bekanntgegeben werden)

Die Voranmeldung ist durch das Unternehmen selbst durchzuführen. Wir unterstützen Sie aber gerne dabei.
Das Unternehmen erhält eine Absendebestätigung.

Bitte beachten Sie:

  • OHNE Voranmeldung kann in weiterer Folge KEIN Antrag gestellt werden!
  • Wir müssen Sie auffordern, die Voranmeldung so rasch wie möglich durchzuführen, da dieser Zuschuss ein Förderungsverfahren nach dem „first come - first served“ – ist, indem das verfügbare Förderungsbudget von zur Zeit € 1,3 Mrd. in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben wird.

2.  Zeitraum zur Antragstellung wird zugewiesen

Dem Unternehmen wird ein bestimmter Zeitraum zur Antragstellung (voraussichtlich eine Woche) für die formale Antragseinreichung im aws-Fördermanager zugewiesen.

3. Registrierung auf fordermanager.aws.at

Falls noch nicht vorhanden (z.B. aufgrund der Investitionsprämie), registrieren Sie sich und legen Sie einen Benutzer-Account im aws-Fördermanager für die in der Voranmeldung bekanntgegeben E-Mail-Adressen an.

4. Antrag im zugewiesenen Zeitraum stellen

Was gemacht werden muss:

  • Antrag auf foerdermanager.aws.at stellen
  • Feststellungen des Steuerberaters angeben (Energieintensität, Verbräuche, etc)
  • Energieverbrauch im förderfähigen Zeitraum angeben
  • Preissteigerungen im förderfähigen Zeitraum angeben
  • Höhe der förderbaren Energieaufwendungen angeben

Leider gibt es noch keine Richtlinien, doch gemäß aktuell vorliegenden Informationen müssen u.A. der Energieverbrauch sowie die Preissteigerung im förderfähigen Zeitraum 02/2022 bis 09/2022 genau erhoben werden. Sollte die Ermittlung des Verbrauches für den Zeitraum technisch nicht möglich sein, dann ist zumindest laut aktuellen Informationen auch eine Hochrechnung der Daten aus 2021 möglich. Das aws plant, eine Berechnungshilfe für eine erste Ermittlung der voraussichtlichen Zuschusshöhe zur Verfügung zu stellen.

In weiterer Folge wird dann der Energiemehraufwand auf Basis der Durchschnittswerte aus 2021 zu ermitteln sein.

Wir empfehlen daher, bereits jetzt Unterlagen vorzubereiten bzw. einzuholen:

  • bezüglich Energie-Preissteigerungen:

Abrechnungen der Energieanbieter aus 2021 und 2022 sowie weitere Schreiben, z.B. Ankündigungen zur Preiserhöhung

  • bezüglich Energieverbrauch:

Auswertungen aus intelligenten Messgeräten (z.B. Smart Meter, Lastprofilzähler) sofern möglich; Jahresabrechnung des Energieversorgers, etc.

Für den Förderantrag werden Sie wieder eine Feststellung z.B. eines Steuerberaters über die angeschafften und verbrauchten Energieeinheiten im Förder- und Vergleichszeitraum sowie die Preissteigerung und die Höhe der förderbaren Energieaufwendungen benötigen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Antragstellung nur im zugewiesenen Zeitraum möglich ist.

5.  Prüfung des Antrags

Eine Prüfung des Antrgs kann stichprobenartig erfolgen. In diesem Fall werden zusätzliche Nachweise angefordert.

6.  Auszahlung des Antrages auf Zuschuss