Energiekostenpauschale bringt Entlastung für Kleinunternehmen

Die Energiekostenpauschale der Bundesregierung (Energiekostenzuschuss II) hilft Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Bewältigung der hohen Energiekosten. Sie ist eine Pauschalförderung in Höhe zwischen € 110,00 und € 2.475,00, abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz. Einreichung und Abwicklung erfolgt ganz einfach online und weitestgehend automatisiert.

Die Energiekostenpauschale berücksichtigt folgende zwei Kriterien: Branche und Umsatz.

Gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen, deren Mindestjahresumsatz bei € 10.000,00 und deren Höchstjahresumsatz bei € 400.000,00 liegt.

Ausgenommen vom Antrag sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen und Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.

Vom Zeitpunkt der Antragstellung aus gerechnet dürfen in den davorliegenden letzten 3 Jahren andere De-minimis Beihilfen einen Betrag von € 200.000,00 nicht übersteigen.

Ein Energieintensitätsnachweis ist nicht erforderlich da die jeweilige Förderhöhe auf Grundlage eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria nach Branchenzugehörigkeit und Umsatz des Jahres 2022 berechnet wird.  

Die Energiekostenpauschale ist rückwirkend für das Jahr 2022 zu beantragen – Unternehmen können seit 17. April 2023 einen Selbst-Check der FFG (https://www.energiekostenpauschale.at/#selbst-check) durchführen. Anhand der Checkliste erfahren Sie, was für die Antragsstellung vorzubereiten ist.

Für die Antragstellung sind keine weiteren Dokumente, Belege oder Steuerunterlagen erforderlich. Benötigt wird eine Handysignatur und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP). Im USP muss eine entsprechende Branchenzuordnung (ÖNACE) vorliegen.

Mehrfachanträge sowie nachträgliche Korrekturen (Nachbesserungen) oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind nicht möglich.

Die Förderung muss vom Unternehmen selbst beantragt werden. Der Steuerberater kann das Ansuchen nicht stellvertretend für Klienten einreichen.

Die ersten Anträge können voraussichtlich ab Mitte Mai 2023 gestellt werden. Die Daten werden im Anschluss automatisiert geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird per E-Mail bestätigt.

Nach erfolgter Zahlung werden einzelne Fördernehmende für eine Detailprüfung ausgewählt. Im Rahmen dieser Prüfung wird sich die FFG bei Fragen mit den jeweiligen Fördernehmenden in Verbindung setzen.