Ausfallsbonus und Zusatzbonus für touristische Vermieter

mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Begünstigte:

Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen.
Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen.

Zusatzbonus:

Zudem kann für jene Vermieter, die bislang noch keine Förderungen erhalten haben, ein Zusatzbonus von 10 Prozent erreicht werden.
Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben abführen erhalten einen extra Zuschuss als Zusatzbonus von 10 Prozent, sofern diese keinen Umsatzersatz, Härtefallfonds oder Fixkostenzuschuss erhalten haben.

Voraussetzungen:

Hauptwohnsitz bzw. Betriebsstätte des Antragstellers muss in Österreich sein.

Für die angeführten Umsätze wurde die vorgeschriebene Tourismusabgabe (Orts- bzw. Nächtigungsabgabe) entrichtet.

Gewerbliche touristische Vermieter haben eine Bestätigung eines Steuerberaters über das Bestehen von Einkünften gemäß § 28 EStG vorzulegen.

Eckdaten des Ausfallsbonus:

Der Antragsteller erleidet einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum.

Die Höhe des Ausfallsbonus entspricht 15 Prozent des ermittelten Umsatzausfalles. Für die Betrachtungszeiträume März und April 2021 beträgt dieser 30 Prozent.

Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen die über 10 Betten vermieten, erhalten einen Zusatzbonus für die Betrachtungsräume von 10 Prozent, zusätzlich zu dem Ausfallsbonus.

Die Mindesthöhe des Bonus beträgt 100 Euro.
Der Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist das Kalendermonat. Der Ausfallsbonus kann für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. Für jeden Monat ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Der Vergleichszeitraum ist das entsprechende Kalendermonat im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.
Die Förderung ist mit 15.000 Euro pro Betrachtungszeitraum gedeckelt.
Für die Berechnung des Umsatzausfalls von 40 Prozent werden in gewohnter Weise die vorliegenden Daten herangezogen.

Antragstellung und Verfahren:

Antrag und Abwicklung erfolgt über die Agrarmarkt Austria (AMA). Die Antragstellung kann ab Montag, 19.April 2021 über www.eama.at erfolgen.
Eine Antragstellung wird für die Betrachtungszeiträume November, Dezember 2020 und Jänner 2021 bis 31. Mai 2021 möglich sein. Danach ist eine Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum immer bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich.
ACHTUNG: Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und/oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den entsprechenden Monat von der AMA gewährt wurde.

Diese Information bietet aktuelle Hinweise, für deren Inhalt trotz gewissenhafter Erstellung, schon wegen der Kürze der Darstellung, keine Haftung übernommen werden kann. Bezüglich der Anwendbarkeit auf spezifische Einzelfälle sollte in jedem Fall fachkundiger Rat von unseren Sachbearbeitern eingeholt werden;