Aufbewahrungspflichten für Unternehmen

Grundsätzlich sind Bücher und Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen sieben Jahre hindurch aufzubewahren. Eine Aufbewahrung im Original ist nicht mehr erforderlich. Es reicht daher die ausschließliche digitale Speicherung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist heute in der Regel gegeben.

Bitte beachten Sie bitte folgende Sonderregelungen, wobei wir auf die neuen Fristen betreffend COVID-Unterstützungen hinweisen dürfen:

 

Unterlagen iZm Grundstücken gem. Umsatzsteuergesetz22 Jahre
Unterlagen iZm mit elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stopp-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird10 Jahre
Unterlagen zum EU-OSS10 Jahre
Aufzeichnungen von Plattformen iZm der Plattformhaftung10 Jahre
COVID-19 Unterstützungen Investitionsprämie10 Jahre
Kurzarbeitsbeihilfe10 Jahre

 

Diese Information bietet aktuelle Hinweise, für deren Inhalt trotz gewissenhafter Erstellung, schon wegen der Kürze der Darstellung, keine Haftung übernommen werden kann. Bezüglich der Anwendbarkeit auf spezifische Einzelfälle sollte in jedem Fall fachkundiger Rat von unseren Sachbearbeitern eingeholt werden.